Satzung des Fördervereins „Zwischen Huy und Bruch e.V.“                             
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§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)    Der Verein führt den Namen „Förderverein zwischen Huy und Bruch“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2)    Sitz des Vereins ist die Gemeinde Huy.
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins
(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von
Bildung und Erziehung
Kunst und Kultur
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
Jugend- und Altenhilfe
des öffentlichen Gesundheitswesens
des Sports
der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke
der Heimatkunde und Heimatpflege
kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitbeschäftigung dienen
(z.B. Chöre, Blasorchester, Theaterspielgruppen u.a.)
(2)    Der Verein verwirklicht folgende Ziele selbst: Förderung von Kunst und Kultur, Heimatkunde und Heimatpflege, Landschafts- und Denkmalschutz, Förderung kultureller Betätigung, öffentliches Gesundheitswesen. Des weiteren wird der Verein als Förderverein im Sinne des § 58 Abs. 1 der Abgabenordnung tätig. Er wird Mitgliedsbeiträge, Spenden und von ihm beschaffte Fördergelder für die Verwirklichung der genannten Zwecke anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen.

§ 3    Gemeinnützigkeit
(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Begründung der Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereins können alle Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr, Unternehmen, Einrichtungen und Institutionen werden, die bereit sind, sich für die Pflege der kulturellen Traditionen Mitteldeutschlands und die Förderung kultureller Aktivitäten in Sachsen-Anhalt einzusetzen.
(2)    Dem Verein ist eine schriftliche Beitritterklärung vorzulegen.
(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4)    Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch  zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 5    Austritt der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)    Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 6    Ausschluss aus dem Verein
(1)    Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitgliedes beenden.
(2)    Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund  zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Masse oder wiederholt verstoßen hat.
(3)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4)    Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5)    Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(6)    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7)    Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 7    Zuwendungen der Mitglieder
    Die Mitglieder sind gehalten, entsprechend ihrer Möglichkeiten den Verein durch finanzielle und ideelle Zuwendungen zu unterstützen, eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 8    Organe
Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand,
b)    die Mitgliederversammlung.

§ 9    Der Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatz-
meister, dem Schriftführer und zumindest einem Beisitzer.
(2)    Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3)    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4)    Für die Beschlussfassung gilt § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam vertreten.
(6)    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7)    Der Vorstand ist berechtigt, zur Realisierung einzelner Aufgaben einen Beirat zur fachlichen Beratung einzusetzen.
(8)    Auf Vorschlag des Vorstandes können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich mit bestimmten Themen befassen  und es den Mitgliedern ermöglichen, sich entsprechend ihrer Interessen in die Vereinsarbeit einzubringen.

§ 10    Mitgliederversammlung
(1)    Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert,  wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(3)    Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4)    Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
-    Satzungsänderungen,
-    Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
-    Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
-    Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
-    Auflösung des Vereins.
(6)    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(7)    Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8)    Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.   
(9)    Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag  beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 11    Versammlungsniederschrift
(1)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und  vom Schriftführer zu unterschrieben ist.
(2)    Das Versammlungsprotokoll kann beim Vorstand eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.

§ 12    Auflösung des Vereins
(1)    Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2)    Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(3)    Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tages-ordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 13    Liquidation
    Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.

§ 14    Anfall des Vereinsvermögens
    Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Huy an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15    Übergangsbestimmung
Sofern das Registergericht bei dem Verfahren über die Neueintragung des Vereins Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Eilsdorf, 11.05.2010
Ort, Datum

Unterschriften der Gründungsmitglieder