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Satzung
des Fördervereins „Zwischen Huy und
Bruch
e.V.“
§
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein zwischen
Huy und Bruch“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der
Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Huy.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von
Bildung und Erziehung
Kunst und Kultur
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
Jugend- und Altenhilfe
des öffentlichen Gesundheitswesens
des Sports
der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke
der Heimatkunde und Heimatpflege
kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitbeschäftigung
dienen
(z.B. Chöre, Blasorchester, Theaterspielgruppen u.a.)
(2) Der Verein verwirklicht folgende Ziele selbst:
Förderung von Kunst und Kultur, Heimatkunde und Heimatpflege,
Landschafts- und Denkmalschutz, Förderung
kultureller Betätigung, öffentliches Gesundheitswesen. Des weiteren
wird der Verein als Förderverein im Sinne des § 58 Abs. 1
der Abgabenordnung tätig. Er wird Mitgliedsbeiträge, Spenden und von
ihm beschaffte Fördergelder für die Verwirklichung der genannten Zwecke
anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des
öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen.
§
3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
4 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen ab
vollendetem 18. Lebensjahr, Unternehmen, Einrichtungen und
Institutionen werden, die bereit sind,
sich für die Pflege der kulturellen Traditionen Mitteldeutschlands und
die Förderung
kultureller Aktivitäten in Sachsen-Anhalt einzusetzen.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche
Beitritterklärung vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann
der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten
Mitgliederversammlung einlegen, die dann
abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
§
5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein
Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig.
§
6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den
Ausschluss eines Mitgliedes beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen
Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen
die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Masse
oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu
begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu
machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist
schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die
Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den
Ausschluss bestätigt.
§
7 Zuwendungen der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten, entsprechend ihrer
Möglichkeiten den Verein durch finanzielle und ideelle Zuwendungen zu
unterstützen, eine Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen besteht nicht.
§
8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§
9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter, dem Schatz-
meister, dem Schriftführer und zumindest einem Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder
sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte
ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Absatz 1 in
Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
aktiv durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam
vertreten.
(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer
Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein
neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, zur Realisierung
einzelner Aufgaben einen Beirat zur fachlichen Beratung einzusetzen.
(8) Auf Vorschlag des Vorstandes können
Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich mit bestimmten Themen
befassen und es den Mitgliedern ermöglichen, sich entsprechend
ihrer Interessen in die Vereinsarbeit einzubringen.
§
10 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert,
wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der
zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von
Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren
Einberufung verlangt hat.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen
Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der
Vorstand.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit
einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des
abgelehnten Aufnahmebewerbers,
- Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter
Berufung des betroffenen Mitglieds,
- Auflösung des Vereins.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die
Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die
Änderung des Zwecks des Vereins und über
dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden
ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
(9) Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte
Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will,
und gibt das Blatt in einem
verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist
der Kandidat,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§
11 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterschrieben
ist.
(2) Das Versammlungsprotokoll kann beim Vorstand
eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.
§
12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer
mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung Beschluss gefasst
werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
4/5 der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist
vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben
Tages-ordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens
zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der
Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
ist.
§
13 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und dem
Stellvertreter.
§
14 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende
Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Huy an, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§
15 Übergangsbestimmung
Sofern das Registergericht bei dem Verfahren über die Neueintragung des
Vereins Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt,
diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Eilsdorf, 11.05.2010
Ort, Datum
Unterschriften der Gründungsmitglieder
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